Zum Baurecht
Bauen und Wohnen in Wetter (Ruhr)
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Der Außenbereich
Als Außenbereich werden im planungsrechtlichen Sinn die
Bereiche verstanden, die weder im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes (oder Vorhaben- und Erschließungsplanes)
noch im unbeplanten Innenbereich liegen. Der Außenbereich ist
grundsätzlich von Bebauung frei zu halten. Er soll vor allem der
Naherholung, der Landwirtschaft sowie dem klimatischen und
ökologischen Ausgleich für die bebauten Gebiete dienen. Hier
sind zunächst, unter bestimmten Voraussetzungen, nur
landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe und weitere
in § 35 Baugesetzbuch aufgezählte sogenannte „privilegierte“
Vorhaben zulässig. Das sind zum Beispiel Gartenbaubetriebe oder
Vorhaben der Wind- und Wasserenergie.
Sonstige Vorhaben können nur im Einzelfall zugelassen werden,
wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die
Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher
Belange liegt beispielsweise vor, wenn das Bauvorhaben den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, die
natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt, das
Landschaftsbild verunstaltet oder die Umwelt belastet wird. Dies
wären Hinderungsgründe für ein Bauvorhaben.
Bestehende Gebäude im Außenbereich begründen ebenfalls
keinen Anspruch auf ein zusätzliches Gebäude. Grundsätzlich ist
jegliches Bauen im Außenbereich genehmigungspflichtig.
Bei im Außenbereich zulässigen Bauvorhaben ist von den
Bauverantwortlichen der Umfang des Eingriffes in die Landschaft
zu ermitteln und im Bauvoranfrage – beziehungsweise Bauantragsverfahren
sind geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
zu benennen. Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet können
nur unter bestimmten Voraussetzungen im Wege einer
Ausnahmegenehmigung zugelassen werden.
Informationen dazu gibt es bei der Unteren Landschaftsbehörde
des Ennepe-Ruhr-Kreises.
Wann ist ein Bauvorhaben
zulässig?
Grundstücksbesitzende sowie -käuferInnen sollten sich zunächst
beim Fachdienst Stadtentwicklung erkundigen, ob das Grundstück
nach den planungsrechtlichen Voraussetzungen und dem Stand
der Erschließung tatsächlich ein Baugrundstück ist und wie es
bebaut werden kann. Für ein Grundstück ist eine Bebauung
möglich, wenn
§§ ein qualifizierter Bebauungsplan (mit Festsetzungen über die
Art, das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Flächen
und die Verkehrsflächen) besteht. Ein Vorhaben im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist dann zulässig, wenn
es den Festsetzungen desselben entspricht.
§§ es nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. In
diesem Fall muss sich das Bauvorhaben in die Umgebung
einfügen, also anpassen an das, was schon durch den Bestand
vorgegeben ist. Das bedeutet nicht, dass man verschiedene
Extremfälle aus der Umgebung zur Begründung eigener
Bauwünsche heranziehen kann.
§§ es als Grundstück im sogenannten „Außenbereich“ einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder anderen privilegierten
Zwecken dienen soll. Ein sogenanntes „sonstiges“ Vorhaben ist
dort nur zulässig, wenn es keine öffentlichen Belange
beeinträchtigt.
Außerdem muss in jedem dieser Fälle die Erschließung gesichert
sein. Im Zweifelsfall empfiehlt sich zur verbindlichen Klärung, ob
und wie ein Grundstück bebaubar ist, eine Bauvoranfrage zu
stellen.
Grundstückssuche
Die meisten Baugrundstücke werden über den freien Markt
verkauft. Neben Zeitungsannoncen gibt es auch die Möglichkeit,
über Makler oder Banken zu suchen. Für städtische
Wohnbaugrundstücke wird eine Bewerberliste im Fachdienst
Gebäude- und Immobilienmanagement
geführt.
Baumöglichkeiten
Grundstücksbesitzer- und käufer sollten sich zunächst beim
Fachdienst Stadtentwicklung erkundigen, ob das Grundstück nach
den planungsrechtlichen Voraussetzungen und dem Stand der
Erschließung tatsächlich ein Baugrundstück ist und wie es bebaut
werden kann. Für ein Grundstück ist eine Bebauung möglich,
wenn
§§ ein qualifizierter Bebauungsplan (mit Festsetzungen über die Art,
das Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Flächen und
die Verkehrsflächen) besteht. Dieser bestimmt dann, was, wie
und wie viel gebaut werden darf oder gebaut werden muss.
§§ es nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.
In diesem Fall muss sich das Bauvorhaben
in die Umgebung
einfügen, also anpassen an das, was schon durch den Bestand
vorgegeben ist. Das bedeutet nicht, dass man verschiedene
Extremfälle aus der Umgebung zur Begründung
eigener
Bauwünsche heranziehen kann.
Das Baugrundstück