
Bauen und Wohnen in Wetter (Ruhr) 11
Das Baugrundstück
§§ es als Grundstück im sogenannten „Außenbereich“ einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder anderen privilegierten
Zwecken dienen soll oder als sogenanntes „sonstiges“
Vorhaben dort zulässig ist.
§§ die Erschließung gesichert ist.
Im Zweifelsfall empfiehlt sich zur verbindlichen Klärung,
ob und
wie ein Grundstück bebaubar ist, eine Bauvoranfrage zu stellen.
Erschließung
Die Errichtung eines Gebäudes setzt seine Erschließung voraus.
Dies bedeutet, dass das Baugrundstück einen tatsächlichen oder
rechtlich gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat und
an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden kann. Für
diese „öffentlich-rechtliche Erschließung“ ist der Stadtbetrieb
zuständig. Zur Erschließung gehört auch die Versorgung des
geplanten Gebäudes mit Energie (Strom, Gas, Wasser). Hier ist
die AVU als örtlicher Versorger der richtige Ansprechpartner.
Ein rechtlicher Anspruch auf Erschließung eines Grundstückes
besteht nicht.
Grundstückswahl
Bevor Sie sich endgültig für ein Grundstück entscheiden, sollten
Sie es genau prüfen. Erkundigen Sie sich zum Beispiel, wie sich
die Gegend
um das Grundstück
in den nächsten Jahren
entwickeln wird. Eine Garantie
für eine ruhige Lage auf Lebenszeit
gibt es nicht, doch kann man bei der Stadtverwaltung
Wetter
(Ruhr), Fachdienst
Stadtentwicklung,
erfahren, welche
städtebaulichen Planungen
in absehbarer Zeit zu erwarten sind
und beim Stadtbetrieb oder im Bürgermeisterbüro erfahren, ob
Sie in nächster Zeit mit Beiträgen
für einen Ausbau oder eine
Sanierung
der Straße rechnen müssen. Eine wichtige Rolle für das
Bauen spielt die Beschaffenheit
des Untergrunds.
Bei hohem
Grundwasserspiegel
müssen etwa entsprechende Vorkehrungen
getroffen werden, die auch die Baukosten
erhöhen können.
Außer einem Auszug aus dem Grundbuch, der Sie über
privatrechtliche Verpflichtungen
(beispielsweise Dienstbarkeiten
wie Leitungsrechte) informiert, die auf dem Grundstück liegen, ist
es ratsam, auch eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
einzuholen. Dieses wird beim Fachdienst Bauaufsicht geführt und
enthält die öffentlich
rechtlichen Verpflichtungen,
die mit dem
Grundstück
verbunden sind. Dazu zählen insbesondere
Baulasten
zur Sicherung
einer Abstandsfläche,
einer Zufahrt oder von
Durchleitungsrechten
zu Gunsten
der NachbarInnen. Hieraus
können sich Einschränkungen
für die bauliche Ausnutzung Ihres
Grundstücks ergeben.
Grundstücksteilung
Unter einer Grundstücksteilung oder auch Parzellierung versteht
man die Aufteilung eines bestehenden Grundstückes in zwei
oder mehrere Teile. Die dadurch neu entstandenen Grundstücke
werden als rechtlich selbstständige Grundstücke im Kataster
fortgeschrieben. Bei Grundstücken mit vorhandener Bebauung
darf dadurch kein bauordnungsrechtlich unzulässiger Zustand
(etwa fehlende Abstandsflächen für vorhandene Gebäude)
entstehen. Deswegen muss für die Teilung bebauter Grundstücke
eine Teilungsgenehmigung erteilt werden, die beim Fachdienst
Bauaufsicht zu beantragen ist. Die Teilungsvermessung erfolgt
durch einen/eine öffentlich bestellten VermessungsingenieurIn.
Grundstückserwerb
Der Erwerb von Eigentum an einem Grundstück setzt den
Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrages voraus. Die
gesetzlichen Regelungen dazu finden Sie in den §§ 311b, 433 und
911 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Grundstück im Rechtssinn
ist dabei „eine aus einem oder aus mehreren Flurstücken
bestehende
Fläche, die im Grundbuch eine besondere Stelle hat
und damit in selbstständiger Weise gebucht ist“. Nach Abschluss
eines Kaufvertrages werden Sie somit in dem Zeitpunkt
EigentümerIn eines Grundstückes, in dem Sie beim
Grundbuchamt auf dem entsprechenden Grundblatt eingetragen
werden.
Voraussetzung für die „Umschreibung im Grundbuch“ ist, dass
beide Vertragsparteien (veräußernder und erwerbender Teil) die
im Grundstückskaufvertrag festgelegten Pflichten erfüllt haben.
Für den erwerbenden Teil ist dies im Wesentlichen die Zahlung
des Kaufpreises. In der Regel wird im Kaufvertrag zudem
vereinbart,
dass der erwerbende Teil zusätzlich auch alle mit dem
Abschluss des Vertrages und seiner Durchführung entstehenden
Kosten zu tragen hat: Notarkosten, Gebühren für die Bearbeitung
im Grundbuchamt und allgemeine Verwaltungskosten. Außerdem
ist die Grunderwerbssteuer zu zahlen.
Erwerb von Miteigentum
Insbesondere beim Erwerb von Wohnungseigentum wird der
Begriff „Miteigentum“ verwendet. Als Miteigentum bezeichnet
man gemäß § 1000 BGB eine „Bruchteils-Gemeinschaft für
Eigentum“. In einer solchen Gemeinschaft steht das Eigentum an
einer Sache zwei oder mehreren Personen nur zu einem
„gedanklichen“ Bruchteil zu, der sich aber auf die ganze Sache
erstreckt und nicht real auf einen Teil der Sache beschränkt ist.
Daher spricht man auch vom ideellen Bruchteil. Auf das
Miteigentum sind die Vorschriften der §§ 1008 ff. BGB über die
Bruchteils-Gemeinschaft und soweit diese Regelungen enthalten,
die §§ 741 bis 758 BGB anwendbar.
Jede Person, die Miteigentum an dem Grundstück oder
dem Gebäude hat, kann über ihren Miteigentumsanteil
selbstständig verfügen. Das schließt einen Verkauf ein. Bei
Grundstücken kann der Verkauf durch eine Vormerkung auf dem
Grundbuchblatt des Gesamtgrundstückes erfolgen. Jeder Teil der
Miteigentumsgemeinschaft
hat, sofern nicht bereits geregelt, einen
Anspruch auf eine dem Interesse der gesamten Gemeinschaft
entsprechenden
Benutzung und Verwaltung. Wird die gemeinsame
Sache von einem Mitglied der Miteigentumsgemeinschaft
alleine
genutzt, kann diese Benutzung auch eine Vermietung an das
nutzende Mitglied sein, mit der Folge, dass die Mieteinnahmen
allen Mitgliedern der Gemeinschaft anteilig zustehen.