
Bauen und Wohnen in Wetter (Ruhr) 15
Beseitigung von Anlagen/
Abbruch
(§ 62 Absatz 3 BauO NRW 2018)
Die Beseitigung (der „Abbruch“) von
§§ baulichen Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden
dürfen,
§§ freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und
§§ sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind mit einer Höhe bis
zu 10 m,
sind genehmigungsfrei und die entsprechenden, geplanten
Arbeiten müssen der Bauaufsicht nicht angezeigt werden.
Alle weiteren beabsichtigten Beseitigungen von Anlagen sind
mindestens einen Monat zuvor dem Fachdienst Bauaufsicht
schriftlich mit dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular und
den beizufügenden zusätzlichen Unterlagen anzuzeigen. Bei nicht
freistehenden Gebäuden, also Gebäuden, die an ein anderes
Gebäude direkt angrenzen, ist der Anzeige eine Bestätigung eines
Tragwerksplanenden über die Standsicherheit des oder der
Gebäude an die das abzubrechende Gebäude angebaut ist,
beizufügen.
Soweit notwendig, ist der entsprechende Rückbau von einer
Person zu überwachen, die die vorbeschriebene Qualifikation
nachweisen kann. Mit den Maßnahmen darf nicht vor Ablauf eines
Monats nach der schriftlichen Bestätigung durch den Fachdienst
Bauaufsicht über den vollständigen Eingang der Anzeige
begonnen werden. Der Stadtbetrieb der Stadt Wetter (Ruhr), die
untere Umweltschutz-, Abfall- und Denkmalbehörde, die
Katasterbehörde, das Dezernat Arbeitsschutz bei der
Bezirksregierung Arnsberg und die Bauberufsgenossenschaft
werden vom Fachdienst Bauaufsicht über den Eingang der
vollständigen Anzeige informiert.
Wichtig: Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben gilt, dass die
Genehmigungsfreiheit nicht von der Einhaltung der
Anforderungen die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Ihr
Vorhaben gestellt werden, entbindet. In allen Fällen der
Beseitigung von Anlagen liegt es in der alleinigen Verantwortung
der Bauherrschaft, durch Absprachen mit den entsprechenden
Trägern öffentlicher Belange, wie dem Stadtbetrieb der Stadt
Wetter (Ruhr), der unteren Umweltschutz-, Abfall- und
Denkmalbehörde, der Katasterbehörde, dem Dezernat
Arbeitsschutz bei der Bezirksregierung Arnsberg und der
Bauberufsgenossenschaft, die Einhaltung dieser Vorschriften
sicherzustellen.
Eine Orientierungshilfe hierzu bietet folgende Abbildung: