
Die Bauplanung
Bauen und Wohnen in Wetter (Ruhr)
16
Sonstige Genehmigungen
für das Bauen
Entwässerung
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Kanalanschlussgenehmigungen
liegt beim Stadtbetrieb der Stadt Wetter (Ruhr). Einen eventuell
für Ihr Vorhaben notwendigen Entwässerungsantrag können Sie,
beziehungsweise Ihre Entwurfsverfassenden direkt dort
einreichen. Die Einleitgenehmigung in den öffentlichen Kanal wird
dann als Nebenbestimmung Teil Ihrer Baugenehmigung.
Denkmalschutz
Siehe eigenes Kapitel.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ermöglicht die Bildung
von Sondereigentum an bebauten Grundstücken. Man
unterscheidet Wohnungseigentum, Teileigentum (Gewerbeflächen/
Nebenanlagen) und Gemeinschaftseigentum. In einem
Wohngebäude mit Eigentumswohnungen gehören die
Außenwände, Dach, tragende Konstruktion, Ver-/Entsorgungs- und
Heizungsanlagen sowie allgemeine Erschließungsflächen zum
gemeinschaftlichen Eigentum.
Für die Bildung von Wohnungs-/Teileigentumsgrundbüchern
benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese erteilt
auf Antrag der Fachdienst Bauaufsicht auf Grundlage eines
Aufteilungsplanes. Hierfür reichen Sie, neben einem formlosen
Antrag in zweifacher Ausfertigung, einen Auszug aus der Flurkarte
(nicht älter als sechs Monate) und Bauzeichnungen im Maßstab
1:100 (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), in denen das jeweilige
Sondereigentum durch eingekreiste arabische Ziffern
gekennzeichnet ist, ein (Gemeinschaftseigentum wird nicht
gekennzeichnet). Wichtig: Der planungs- und bauordnungsrechtliche
Genehmigungsstand wird bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung
weder von der Bauaufsicht geprüft, noch mit der Bescheinigung
bestätigt. Zur Feststellung des entsprechenden
Genehmigungsstandes, haben Sie die Möglichkeit, auf Antrag im
Bauaktenarchiv der Stadt Wetter (Ruhr) die Grundstücksakte
einzusehen. Wenn Sie nicht EigentümerIn des betreffenden
Grundstücks sind, benötigen Sie hierfür eine entsprechende
Vollmacht der EigentümerIn.
Fällgenehmigung für Bäume
Die Baumschutzsatzung der Stadt Wetter (Ruhr) stellt für die im
Zusammenhang bebauten Stadtgebiete und die Geltungsbereiche
von Bebauungsplänen Bäume mit einem Stammumfang von
mindestens 100 cm (gemessen 100 cm über dem Erdboden),
unter Schutz. Geschützt sind auch Eiben, Stechpalmen und
Buchsbäume mit mindestens 70 cm Umfang ab einem Meter
Stammhöhe. Nicht unter die Satzung fallen Nadelbäume mit
Ausnahme von Eiben und Obstbäume mit Ausnahme von
Walnussbäumen und Esskastanien. Ziel einer Baumschutzsatzung
ist die Erhaltung und Pflege eines artenreichen Baumbestandes.
Dieser sichert einen funktionsfähigen Naturhaushalt und
Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt. Bäume leisten einen
wesentlichen Beitrag zum örtlichen Klima, beleben und gliedern
das Orts- und Landschaftsbild. Im Geltungsbereich dieser Satzung
ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu
schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Das Fällen
oder verändernde Maßnahmen von oder an geschützten
Bäumen, die der Baumschutzsatzung unterliegen, bedürfen einer
Genehmigung durch den Stadtbetrieb Wetter (Ruhr).
Gehwegabsenkungen
Wird für die Anlage einer Zufahrt zu einem Grundstück, einer
Garage, eines „Carports“ oder Stellplatzes die Absenkung des
Bordsteines und Gehweges erforderlich, so ist dies beim
Fachdienst Umwelt und Verkehr der Stadt Wetter (Ruhr) zu
beantragen.
Sondernutzungen
Wenn für Ihr Bauvorhaben die vorübergehende Nutzung
öffentlicher Straßen, Wege oder Plätze – etwa für die Aufstellung
eines Kranes oder der Zwischenlagerung von Baustoffen –
erforderlich ist, setzen Sie sich bitte mit dem Fachdienst Umwelt
und Verkehr in Verbindung.
Rechte und Pflichten der
Bauverantwortlichen
Zunächst einmal haben Sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Baugenehmigung, wenn Ihr Bauvorhaben nicht öffentlichrechtlichen
Vorschriften widerspricht. Wenn Ihnen die
Baugenehmigung zugestellt wurde, dürfen Sie nach deren
Maßgabe mit dem Bau beginnen, wenn Ihnen die sonstigen,
notwendigen Genehmigungen vorliegen und Sie dem Fachdienst
Bauaufsicht gegenüber den Baubeginn rechtzeitig angezeigt
haben. Dieses hat nebst Angabe der Bauleitenden, der Erklärung
der mit der stichprobenhaften Kontrollen beauftragten, staatlich
anerkannten Sachverständigen und der Vorlage der nötigen
bautechnischen Nachweise zu erfolgen.
Bitte lesen Sie sich die Baugenehmigung genau durch. Sie
beinhaltet unter Umständen Auflagen und Pflichten für Sie, die Sie
beim Bau beachten müssen. Der Baugenehmigung sind Vordrucke
beigefügt, die Sie zu bestimmten Zeitpunkten an den Fachdienst
Bauaufsicht übermitteln müssen:
§§ die Mitteilung über den Baubeginn,
§§ die Anzeige zur Fertigstellung des Rohbaus und
§§ die Anzeige der abschließenden Fertigstellung beziehungsweise
Ingebrauchnahme.
An der Baustelle ist zum Baubeginn ein Baustellenschild gut
sichtbar und vor Witterungseinflüssen geschützt aufzuhängen. Ein
entsprechender Vordruck, der die gesetzlichen Anforderungen
erfüllt, ist Ihrer Baugenehmigung beigefügt. Falls es erforderlich
wird, von den genehmigten Bauvorlagen abzuweichen, müssen
Sie vor Ausführung den Fachdienst Bauaufsicht informieren.
Eventuell ist ein entsprechender Nachtrag zur Baugenehmigung
einzureichen und seitens der Bauaufsicht zu prüfen und, wenn
die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, zu
genehmigen. Wichtig: Ungenehmigte Abweichungen von den
genehmigten Bauvorlagen können dazu führen, dass die
Einstellung der Arbeiten behördlich angeordnet wird und
Bußgelder verhängt werden müssen.