Denkmalschutz
Gemäß Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG
NRW) sind Denkmäler Sachen bzw. Mehrheiten oder Teile von
Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches
Interesse besteht, zum Beispiel weil an ihnen Geschichte
besonders gut ablesbar ist. Im DSchG NRW ist geregelt, dass nicht
nur Kunstwerke von hohem Rang und überregionaler Bedeutung
zu schützen sind, sondern auch Objekte, die regionale oder
lokale Bedeutung haben. Die Denkmalpflege setzt sich für den
Erhalt und die Pflege von Denkmälern als historische Zeugnisse
ein. Es wird dabei zwischen Baudenkmälern (bauliche Anlagen,
Garten-, Friedhofs-, Parkanlagen), Bodendenkmälern
(Fundamente, Mauerreste, Bodenverfärbungen) und beweglichen
Denkmälern (Grenzsteine, Grabplatten, historische Fahrzeuge)
unterschieden.
In Nordrhein-Westfalen sind die Kommunen „Untere
Denkmalbehörden“. Sie kümmern sich selbst um die Denkmäler
im Stadtgebiet. Ist der Denkmalwert eines Objektes nach den
Kriterien des Denkmalschutzgesetzes festgestellt, ist es in die
städtische Denkmalliste einzutragen. Die „Eintragung“ oder
„Unterschutzstellung“ ist ein Rechtsakt, geregelt in einem
Unterschutzstellungsverfahren. Die Initiative, ein Gebäude unter
Denkmalschutz zu stellen, kann vom Eigentümer, dem
Landschaftsverband Westfalen-Lippe oder der Kommune
ausgehen. Mit der Eintragung wird aus einem historischen Objekt
ein Denkmal, das dann den Regelungen des
Denkmalschutzgesetzes unterliegt. Die Denkmalliste ist kein
abgeschlossenes Verzeichnis, sie kann ergänzt oder reduziert
werden. Die Stadt Wetter (Ruhr) als Untere Denkmalbehörde
führt die Denkmalliste. Derzeit sind in der Denkmalliste der Stadt
Wetter (Ruhr) 171 Baudenkmäler, drei Bodendenkmäler und
zwei bewegliche Denkmäler eingetragen.
Die denkmalrechtliche
Erlaubnis
Gemäß § 9 DSchG NRW benötigt jeder, der Baudenkmäler oder
ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen
anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Gleiches gilt für
VorhabenträgerInnen, welche in der engeren Umgebung von
Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen
errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das
Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Der Begriff
„Veränderung“ umfasst grundsätzlich auch kleine Eingriffe wie
Reparaturen, Anstriche, Um- und Anbauten. Daher sollten schon
bei den Vorüberlegungen DenkmalpflegerInnen oder
ArchitektInnen zu Rate gezogen werden. Neben der
Genehmigung von Veränderungen an Denkmälern berät die
Untere Denkmalbehörde auch bei Reparatur- oder
Sanierungsmaßnahmen sowie zu Fördermöglichkeiten.
Vor Baubeginn ist bei der Unteren Denkmalbehörde auf
postalischem Wege oder per E-Mail unter der Adresse
denkmalschutz@stadt-wetter.de ein Antrag auf
denkmalrechtliche Erlaubnis zu stellen. Das auszufüllende
Formular ist im Bauamt erhältlich, zudem kann es auf der
Website der Stadt Wetter (Ruhr) heruntergeladen werden.
18 Bauen und Wohnen in Wetter (Ruhr)
Dem Antrag sind neben einer Maßnahmenbeschreibung die
Angebote der ausführenden Fachfirmen sowie ggf. weitere
Unterlagen in Form von Skizzen, Bauzeichnungen, Fotos u. ä.
beizubringen. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist durch die
Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem
Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) herzustellen, der die
Städte als Fachbehörde im Bereich Denkmalschutz unterstützt.
Alle Maßnahmen dürfen grundsätzlich erst nach Erteilung der
denkmalrechtlichen Erlaubnis begonnen werden. Bitte stellen Sie
Ihren Antrag daher rechtzeitig, um eine ausreichende
Bearbeitungszeit zu gewährleisten.
Die Steuerbescheinigung
Im Rahmen des § 40 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) in
Verbindung mit den §§ 7i, 10f und 11b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) können verschiedene
Investitionen in denkmalgeschützte Objekte nach Abschluss der
Maßnahmen über einen Zeitraum von zwölf Jahren erhöht
steuerlich geltend gemacht werden. Die Untere Denkmalbehörde
erteilt hierzu eine Steuerbescheinigung, die dem zuständigen
Finanzamt vorzulegen ist. Voraussetzung zur Erteilung einer
Steuerbescheinigung ist zunächst, dass das Objekt in die
Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 DSchG als vorläufig
eingetragen gilt. Zudem muss im Vorhinein eine
denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt worden sein und die
getätigten Aufwendungen müssen nach Art und Umfang dazu
erforderlich gewesen sein, das Objekt als Baudenkmal zu
erhalten und/oder sinnvoll zu nutzen. Vor Maßnahmenbeginn
findet daher im Rahmen des Erlaubnisverfahrens eine
Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde statt, um zu
klären, inwieweit die durchzuführenden Maßnahmen steuerlich
geltend gemacht werden können.
Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme oder einzelner Gewerke
ist bei der Unteren Denkmalbehörde ein Antrag auf Ausstellung
der Steuerbescheinigung einzureichen. Das auszufüllende
Formular ist im Bauamt erhältlich, zudem kann es auf der
Website der Stadt Wetter (Ruhr) heruntergeladen werden. Dem
Antragsformular sind gemäß Anlage zu Nr. 5 neben einer nach
Gewerken getrennten Rechnungsaufstellung alle
Originalrechnungen der abgeschlossenen Gewerke in der
Reihenfolge der Rechnungsaufstellung beizulegen. Der Antrag
wird zunächst durch die Untere Denkmalbehörde geprüft und
anschließend zur Benehmensherstellung an den LWL übermittelt,
bevor die Bescheinigung ausgestellt werden kann. Da dieser
Abstimmungsvorgang einige Zeit in Anspruch nehmen kann, wird
empfohlen, die vollständigen Unterlagen rechtzeitig bei der
Unteren Denkmalbehörde einzureichen.
Beachten Sie, dass die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 40
DSchG NRW in Verbindung mit §§ 7i, 10f und 11b EStG
gebührenpflichtig ist. Die Gebühren werden je nach Höhe der
bescheinigten Summe mit einem Anteil von 1 % (bis 250.000,– €),
ggf. zuzüglich 0,5 % der über 250.000,– € bescheinigten
Aufwendungen (bis 500.000,– €), ggf. zuzüglich 0,25 % der über
500.000,– € bescheinigten Aufwendungen, jedoch insgesamt
höchstens 25.000,– €, berechnet. Bescheinigungen bis 5.000,– €
sind gebührenfrei.
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