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Bauen und Wohnen in Wetter (Ruhr)
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nachgewiesen werden: Die sogenannten „notwendigen
Stellplätze“.
Die Anzahl der Autostellplätze wird meist nach der Nutzfläche,
für Wohngebäude aber nach der Anzahl der Wohneinheiten,
ermittelt. Bei der Ermittlung der genauen Zahl der erforderlichen
Stellplätze ist der Fachdienst Bauaufsicht gerne behilflich.
Für ein Einfamilienhaus müssen beispielsweise zwei Stellplätze
und für ein Mehrfamilienhaus 1,5 Stellplätze pro Wohnung
nachgewiesen werden. Es steht Ihnen frei, im Rahmen des
Möglichen und unter Berücksichtigung des Gebots der
Rücksichtnahme insbesondere Nachbarn gegenüber, auch mehr
Stellplätze als erforderlich zu errichten.
Landschaftsschutz/Eingriffsregelung
Bei im sogenannten Außenbereich zulässigen Bauvorhaben ist
von den Bauverantwortlichen der Umfang des Eingriffes in die
Landschaft zu ermitteln und im Bauvoranfrage- beziehungsweise
Bauantragsverfahren sind geeignete Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen zu benennen. Bauvorhaben im
Landschaftsschutzgebiet können nur unter bestimmten
Voraussetzungen im Wege einer Ausnahmegenehmigung
zugelassen werden. Sie können sich dazu bei der Unteren
Landschaftsbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises informieren.
Baustellenabfälle/Entsorgung
Die Entsorgung von Abfällen und Bauschutt regelt das
Kreislaufwirtschaftsgesetz. Zuständig für den Vollzug und somit
Ansprechpartner für die entsprechende ordnungsgemäße
Entsorgung ist die untere Umweltschutzbehörde des Ennepe-
Ruhr-Kreises. Das Verbrennen von Abfällen einer Baustelle ist
grundsätzlich verboten und wird mit einem Bußgeld geahndet.
Es ist zu empfehlen, alle beauftragten Handwerker vertraglich zur
Sortierung und ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden
Abfälle zu verpflichten.
Wärmeschutz
Die Anforderungen an den Wärmeschutz ergeben sich aus der
jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV). Sie ist bei jeder
baulichen Maßnahme oder Nutzungsänderung, die in Verbindung
mit Aufenthaltsräumen steht, anzuwenden. Die Verordnung
basiert auf einem Energiebilanzverfahren, bei dem die
Wärmeverluste eines Hauses dem inneren Wärmegewinn
gegenübergestellt werden.
Dabei darf ein bestimmter Energiebedarf nicht überschritten
werden. Der Nachweis ist in der Regel von staatlich anerkannten
Sachverständigen zu erstellen oder zu prüfen. Über die
ermittelten rechnerischen Nachweise des Wärmebedarfs hat die/
der Sachverständige einen Energiebedarfsausweis auszustellen,
der auf Anforderung der Bauaufsicht vorzulegen ist. Dieser weist
aus der Energiebilanz eine Kennzahl für die energetische Qualität
aus und führt damit zur Vergleichbarkeit von Gebäuden
hinsichtlich des Energieverbrauchs. Es ist Ihnen damit möglich, die
Jahresenergieabrechnung mit der rechnerischen Prognose zu
vergleichen.
Baulast
Durch die Belastung eines oder mehrerer Grundstücke mit einer
Baulast kann die Zulässigkeit eines Bauvorhabens erreicht
werden, das ohne die Baulast nicht zulässig wäre. In den meisten
Fällen handelt es sich dabei um die Übernahme von
Abstandflächen, die Sicherung der Erschließung oder den
Nachweis von Stellplätzen auf einem anderen Grundstück.
Eine Baulast ist eine Verpflichtung gegenüber dem Fachdienst
Bauaufsicht, mit welcher die GrundstückseigentümerInnen
erklären, auf ihrem Grundstück etwas zu Gunsten des
Nachbargrundstücks zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, wozu
sie nicht verpflichtet wären, also zum Beispiel eine Überfahrt zu
erlauben. Sie bindet auch die RechtsnachfolgerInnen.
Durch Eintragung in das beim Fachdienst Bauaufsicht geführte
Baulastenverzeichnis wird die Baulast wirksam. Die
Verpflichtungserklärung wird in der Regel durch die
Bauaufsichtsbehörde unterschriftsreif vorbereitet.
Dem Bauantrag sollte gleich eine Bereitschaftserklärung des
späteren Baulastgebers beigefügt sein. Ein Löschen der Baulast
durch den Fachdienst Bauaufsicht ist möglich und auf Antrag der
EigentümerInnen des belasteten Grundstückes zu erklären, wenn
das Erfordernis für die Baulast durch rechtliche oder tatsächliche
Änderungen entfallen ist.