
Zum Baurecht
Bauen und Wohnen in Wetter (Ruhr)
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Das Baurecht umfasst das bundesrechtliche Bauplanungsrecht,
das landesrechtliche Bauordnungsrecht (Landesbauordnung)
sowie das sogenannte Baunebenrecht. Das Bauplanungsrecht
(Städtebaurecht) gilt einheitlich im gesamten Bundesgebiet und
bestimmt im Wesentlichen, welche Regelungskompetenzen
Kommunen haben, um ihre städtebauliche Entwicklung und
Ordnung zu steuern. Hierüber können konkrete und detaillierte
Anforderungen an Bauvorhaben formuliert werden, wie zum
Beispiel die Lage eines Gebäudes auf dem Grundstück oder
dessen maximal mögliche Höhe.
Das Baunebenrecht umfasst die anderen Rechtsbereiche, die mit
ihren Vorschriften auch das Bauen betreffen: Dazu gehören zum
Beispiel Denkmalschutzrecht, Straßenbaurecht, Wasserrecht und
Landschaftsrecht. Die für das Bauen wesentlichsten
bauplanungsrechtlichen Bestimmungen betreffen zum einen die
Bauleitplanung der Städte und Gemeinden und zum anderen die
Zulässigkeit von Bauvorhaben.
Die städtebauliche Planung stützt sich dabei im Wesentlichen auf
die Bauleitplanung. Sie ist mit dem Flächennutzungsplan als
vorbereitenden Bauleitplan und dem Bebauungsplan,
beziehungsweise dem Vorhaben- und Erschließungsplan als
verbindlichen Bauleitplan, zweistufig ausgestaltet. Die Regelungen
zur Bauleitplanung finden sich im Baugesetzbuch.
Der Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt in Grundzügen die städtebaulich
beabsichtigte Bodennutzung für das ganze Stadtgebiet dar. Im
Flächennutzungsplan werden die Bauflächen für Wohnen,
Industrie und Gewerbe, gemischte Nutzungen und
Sondernutzungen, die Gemeinbedarfseinrichtungen und weitere
Flächen wie die Verkehrsflächen, Grünflächen und Wasserflächen
dargestellt.
Ob die hierzu festgelegten Flächen tatsächlich auch für den
vorgesehenen Bedarf genutzt werden, wird mit diesem Plan noch
nicht bestimmt, sondern erst mit einem Bebauungsplan, wenn
der konkrete Bedarf anfällt. Wichtig ist also, dass aus dem
Flächennutzungsplan noch kein konkretes Baurecht abgeleitet
werden kann. Er stellt vor allem eine für die Gemeinde bindende
„planerische Leitlinie“ ohne unmittelbar rechtliche Außenwirkung
dar, aus dem erst noch der verbindliche Bebauungsplan
entwickelt werden muss. Aus dem Flächennutzungsplan entsteht
also kein Anspruch auf die dort ausgewiesene Nutzung.
Der Bebauungsplan
Der Bebauungsplan ist das wichtigste Instrument des
Städtebaurechts und dient der Sicherstellung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Er trifft Regelungen
über die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung von
Grundstücken in dem jeweiligen Geltungsbereich. Im Gegensatz
zum Flächennutzungsplan ist seine Darstellungsweise
„parzellenscharf.“ Das Erfordernis, einen Bebauungsplan
aufzustellen, kann beispielsweise darin bestehen, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um dem
Wohnungsbedarf in Wetter (Ruhr) gerecht zu werden oder um
zu prüfen, ob die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes oder eines
Einzelhandelsbetriebes zulässig ist.
Das Verfahren über die Aufstellung oder die Änderung von
Bebauungsplänen ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Es enthält verschiedene Beteiligungsschritte (siehe Verfahren
zur Aufstellung von Bebauungsplänen), in denen Sie sich als
BürgerInnen aktiv einbringen können. Am Ende des Verfahrens
wird der Bebauungsplan als Satzung beschlossen und wird damit
nach seinem Inkrafttreten rechtsgültig für Jedermann.
Verfahren zur Aufstellung von
Bebauungsplänen
Das formale Verfahren für die Aufstellung eines Bebauungsplanes
gliedert sich in mehrere Abschnitte. In den einzelnen Stufen sind
verfahrensleitende Entscheidungen erforderlich, die von den
zuständigen Gemeindeorganen zu treffen sind. Diese
Mehrstufigkeit hat ihre guten Gründe. Zum einen wird über
das Beteiligungsverfahren das Material für die abschließende
Abwägungsentscheidung gesammelt, zum anderen wird den
Betroffenen hinreichend Gelegenheit gegeben, sich mit der
Planung zu beschäftigen und gegebenenfalls Anregungen und
Stellungnahmen vorzubringen. Das Aufstellungsverfahren beginnt
in der Praxis regelmäßig mit einem Aufstellungsbeschluss. Hiermit
wird offiziell kundgetan, dass die Gemeinde beabsichtigt, für ein
bestimmtes Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen.
Die von der Planung betroffenen BürgerInnen sowie die Träger
öffentlicher Belange erfahren so, dass sich in ihrer Nachbarschaft
oder ihrem Zuständigkeitsbereich etwas tut. Sinnvollerweise wird
dieser Beschluss in der Praxis oft mit dem Beschluss zur
frühzeitigen Bürgerbeteiligung verknüpft.
Der Aufstellungsbeschluss ist zwingend bekannt zu machen.
Erst mit der ortsüblichen Bekanntmachung, bei der Stadt Wetter
(Ruhr) ist dies die Veröffentlichung in der Tageszeitung, wird der
Beschluss rechtskräftig.