
Bauen und Wohnen in Wetter (Ruhr) 13
Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind Unterlagen
beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen
erforderlich sind, mindestens jedoch ein Lageplan im Maßstab
1:500, eine Baubeschreibung und, falls erforderlich,
Bauzeichnungen des Entwurfs. Diese Unterlagen reichen Sie
mindestens zweifach beim Fachdienst Bauaufsicht ein. Der
Vorbescheid ist drei Jahre gültig und innerhalb dieser Zeit für die
Baugenehmigungsbehörde in ihrer Entscheidung bezüglich der im
Vorbescheid geklärten Fragen verbindlich. Die Frist kann auf
schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Baugenehmigung
Wenn Sie ein Haus um-, an- oder neubauen wollen oder in
einem Gebäude eine von der bisherigen Genehmigung
abweichende Nutzung aufnehmen wollen, benötigen Sie in den
meisten Fällen eine Baugenehmigung. Aber auch für
Veränderungen an einem Haus, für die keine Baugenehmigung
erforderlich ist, können bestimmte Vorschriften einzuhalten sein.
So ist in Gestaltungssatzungen oft das Spektrum möglicher
Materialien oder Farben bestimmt. Vor der Durchführung von
baulichen Maßnahmen sollten Sie sich darum beim Fachdienst
Bauaufsicht der Stadt Wetter (Ruhr) erkundigen, ob die
Maßnahme genehmigt werden muss oder welche sonstigen
Vorschriften bei Ihrem Vorhaben einzuhalten sind. Das
Baugenehmigungsverfahren dient der Sicherheit der späteren
NutzerInnen, der NachbarInnen, Passanten und BesucherInnen.
Es gibt Ihnen Rechts-und Investitionssicherheit.
Das Ziel ist dabei nicht die Einhaltung abstrakter staatlicher
Vorschriften um ihrer selbst willen, sondern die unparteiische
Abklärung unterschiedlicher Rechte, Bedürfnisse und
Sicherheitsanforderungen, um ein geregeltes Miteinander zu
ermöglichen. Die Baugenehmigung ist ein schriftlicher Bescheid,
dass dem eingereichten Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen (soweit sie zum Prüfumfang
gehören).
Die Baugenehmigung entfaltet als „feststellender und
begünstigender Verwaltungsakt“ ihre Sicherungsfunktion
unabhängig, ob sie zu Recht erteilt wurde. Es besteht ein
Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn alle rechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Erst nach Erteilung darf mit den
Bauarbeiten begonnen werden. Die Geltungsdauer einer
Baugenehmigung ist auf drei Jahre befristet. Sie erlischt, wenn
nicht vor Ablauf dieser Zeitspanne mit den Arbeiten begonnen
wird oder danach die Arbeiten für länger als ein Jahr ruhen. Die
Frist kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Verfahren zur Baugenehmigung
Das in den meisten Fällen anzuwendende Verfahren gemäß der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist das „Einfache
Baugenehmigungsverfahren“ (§ 64 BauO NRW 2018). In diesem
Genehmigungsverfahren prüft der Fachdienst Bauaufsicht die
Vereinbarkeit des beantragten Vorhabens mit planungsrechtlichen
Vorschriften, örtlichen Bauvorschriften sowie den Anforderungen
an:
§§ die gesicherte Erschließung und die Bebaubarkeit des
Grundstücks,
§§ die Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen,
§§ herzustellende Spielflächen,
§§ die Gestaltung und die Vereinbarkeit mit dem Landschafts- und
Ortsbild,
§§Werbeanlagen,
§§Wohnungen,
§§ die Herstellung notwendiger Stellplätze,
§§ das barrierefreie Bauen,
§§ die Brandschutzvorschriften (bei Sonderbauten),
§§ andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Einhaltung nicht
in einem sonstigen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen
Zulassungsverfahren geprüft werden (zum Beispiel Belange des
Gesundheitsschutzes bezogen auf entsprechende Nutzungen
von Gebäuden).
Des Weiteren wird im Rahmen des „Einfachen
Genehmigungsverfahrens“ auf gesonderten Antrag über
Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer
anderen Satzung sowie über beantragte Abweichungen von den
Vorschriften der Landesbauordnung entschieden.
Wichtig: Die Beschränkungen der bauaufsichtlichen Prüfung
entbinden nicht von der Einhaltung der Anforderungen, die durch
öffentlich-rechtliche Vorschriften an Ihr Vorhaben gestellt werden.
Das „Baugenehmigungsverfahren“ (§ 65 BauO NRW 2018) findet
Anwendung bei sogenannten „Großen Sonderbauten“, also z. B.
bei Hochhäusern, Versammlungs- und Gaststätten für mehr als
200 Personen, Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für mehr als
zehn Kinder sowie für alte Menschen und Menschen mit
Behinderung oder Pflegebedarf, Schulen, etc. Der Prüfrahmen ist
hier, über den Rahmen des „Einfachen Baugenehmigungsverfahren“
hinaus, auf die gesamten Anforderungen nach den Vorschriften
der Landesbauordnung und aufgrund dieser erlassener
Vorschriften ausgeweitet.
Der Bauantrag wird bei der Stadtverwaltung Wetter (Ruhr),
Fachdienst Bauaufsicht, eingereicht. Zunächst prüft die Behörde
die Bauvorlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Anschließend
wird geklärt, welche weiteren Entscheidungen, Stellungnahmen
oder Gutachten anderer behördlicher Stellen oder
Sachverständiger eingeholt werden müssen. Auf Grundlage dieser
Vorprüfung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und nötigenfalls
eine Anforderung weiterer, für die Prüfung Ihres Antrages
notwendiger Unterlagen oder der Aufforderung zur Behebung
von Mängeln in den Bauvorlagen. Hierfür wird Ihnen eine
angemessene Frist eingeräumt. Diese kann längstens zwei Monate
betragen. Werden die fehlenden bzw. die zu bemängelnden
Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, so gilt der Antrag als
zurückgenommen.
Ist der Bauantrag vollständig, werden die zu Beteiligenden
angeschrieben und um ihre Stellungnahmen gebeten.
Anschließend fasst die Bauaufsicht diese Stellungnahmen mit der
eigenen technischen und rechtlichen Prüfung zusammen. Unter
Beachtung all dieser Stellungnahmen wird dann über die
Baugenehmigung entschieden und diese, wenn öffentlichrechtliche
Vorschriften nicht entgegensprechen, unbeschadet